Arbeitsmedizin

Die Aufgabe der Arbeitsmedizin ist die Sicherung der Prävention in der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, einschließlich der Gesundheitsschutz von allen Mitarbeitern gegen die Berufskrankheiten und gegen die anderen Gesundheitsbeschädigungen, die bei der Arbeit entstehen können und die Unfallverhütung.

Die Pflicht, für die Mitarbeiter den Berufsarzt zu sichern, ist dem Arbeitgeber laut Bestimmung des Paragraf 40 des Gesetzes Nr. 20/1966 der Sammlung aufgelegt.

Die Erfüllung von dieser Pflicht ist gewöhnlich auf Grund des Vertrages mit bestimmten Arzt aus der Branche der Arbeitsmedizin gesichert.

Die verbindliche Vorschrift ist die Vorordnung des Außenministerium Nr. 145/1988 der Sammlung über die Vereinbarung der Arbeitsmedizin, Gesetz Nr. 20/1966 der Sammlung über die Pflege um die Gesundheit der Menschen, Gesetz Nr. 258/2000 der Sml. über der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Gesetz Nr. 262/2006 der Sml. - Arbeitsgesetz.